Juni 2026: Wichtige Änderung Omnibus Act VIII

Omnibus Act VIII (Verordnung (EU) 2026/78): Wichtige Änderungen ab 01.05.2026

Mit der Verordnung (EU) 2026/78 („Omnibus Act VIII“ / M53) werden mehrere Stoffe der EU-Kosmetikverordnung neu geregelt. Die Änderungen gelten ab dem 01.05.2026 und betreffen insbesondere Silberformen, Hexyl Salicylate sowie o-Phenylphenol.

Wesentliche Änderungen

  • Silver (powder)
    (100 nm < Partikeldurchmesser < 1 mm)
    künftig nur noch für Zahnpasta und Mundspülungen zulässig, max. 0,05 % (Anhang III)
  • Silver / CI 77820
    als Farbstoff beschränkt auf Lippenmittel und Lidschatten, max. 0,2 % (Anhang IV)
  • Silver (nano)
    (1 nm < Partikeldurchmesser ≤ 100 nm)
    Verbotseintrag präzisiert/erweitert – verboten (Anhang II)
  • Silver massive
    (Partikeldurchmesser ≥ 1 mm)
    neu in Anhang II aufgenommen – verboten
  • Hexyl Salicylate
    neue Beschränkungen in Anhang III mit produktspezifischen Höchstkonzentrationen
  • o-Phenylphenol / Sodium o-Phenylphenate
    geänderte Grenzwerte für Konservierungsmittel:

-        Rinse-off: max. 0,2 % (als Phenol)

-        Leave-on: max. 0,15 % (als Phenol)

-        Summengrenzen sind zu beachten

-        nicht für Mundpflegeprodukte oder Anwendungen mit möglicher inhalativer Exposition

Mein Tipp für alle Hersteller und verantwortliche Personen:

Lassen Sie bestehende Formulierungen, Rohstoffspezifikationen und Sicherheitsbewertungen frühzeitig prüfen. Besonders bei Silbermaterialien ist die korrekte regulatorische Einordnung (nano, powder, massiv, Farbstoff etc.) entscheidend.

Sie haben Fragen dazu? haug cosmetic solutions unterstützt Sie gerne bei regulatorischen Bewertungen, Sicherheitsbewertungen und Compliance-Prüfungen.

EU-Regelung Siloxane

Mai 2026: Neue EU-Regelung für Siloxane

D4, D5, D6 in Kosmetik: Neue EU-Regelung zwingt zur Reformulierung

Die EU reguliert die Siloxane D4 (bereits verboten), D5 und D6 deutlich strenger. Für viele kosmetische Produkte bedeutet das: bestehende Rezepturen sind künftig nicht mehr verkehrsfähig.

Wenn Sie diese Stoffe aktuell einsetzen, besteht konkreter Handlungsbedarf.

Die Fristen im Überblick

  • Seit 2020 → max. 0,1% in Rinse-off-Produkten

  • 06.06.2027 → max. 0,1% in Leave-on-Produkten

In der Praxis heißt das: D4, D5 und D6 müssen aus Formulierungen entfernt werden.

Warum das relevant ist

Diese Siloxane wurden bisher gezielt eingesetzt für:

  • leichte, nicht fettende Sensorik

  • gute Verteilbarkeit

  • glättende Effekte in Haut- und Haarpflege

Der Ersatz ist technisch möglich, aber oft formulatorisch anspruchsvoll.

Typische Herausforderungen in der Umsetzung

  • Verlust der gewünschten Sensorik

  • Anpassung der Emulsionsstabilität

  • Wechselwirkungen mit bestehenden Rohstoffen

  • unerkannte Einträge über Rohstoffverunreinigungen

Ohne strukturierte Analyse entstehen schnell:

  • Verzögerungen in der Produktentwicklung

  • unnötige Reformulierungsschleifen

  • regulatorische Risiken

EU-Regelung Siloxane

Jetzt ist der richtige Zeitpunkt zu handeln!

Je früher Sie Ihre Formulierungen überprüfen, desto einfacher lassen sich:

  • kritische Produkte identifizieren

  • geeignete Alternativen auswählen

  • stabile und marktfähige Reformulierungen entwickeln

Wie ich Sie unterstütze?

Ich begleite Sie gezielt bei der Umsetzung:

  • Prüfung Ihrer Formulierungen auf D4/D5/D6

  • Bewertung von Rohstoffen und Spezifikationen

  • Entwicklung funktionaler Alternativen

  • vollständige Sicherheitsbewertung gemäß EU-Anforderungen

Unsicher, ob Ihre Produkte betroffen sind?

Kontaktieren Sie mich – ich unterstütze Sie bei einer effizienten und regulatorisch sicheren Umstellung.

Blog Eintrag Weihnachten 2025

Sicher verkaufen – auch auf Weihnachtsmärkten!

Selbsthergestellte Kosmetikprodukte sind beliebte Weihnachtsmarkt-Bestseller – 
ABER: Jede Kosmetik muss sicher und rechtskonform hergestellt, verpackt und deklariert werden.

Darauf sollten Sie als Hersteller:inn unbedingt achten:

• Vollständige INCI-Liste & korrekte Deklaration allergener Duftstoffe
• Keine kritischen Inhaltsstoffe (z.B. Methyleugenol in ätherischen Rosenölen)
• Ausreichende mikrobiologische Qualität – besonders bei wasserhaltigen Produkten (Konservierungsbelastungstest)
• Einhaltung der EU-Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009
• Sicherstellung der Sicherheitsbewertung (CPSR) und Eintragung ins CPNP

Mein Tipp für alle Kosmetikhersteller:innen & DIY-Kosmetik-Anbieter:innen:
Lassen Sie Ihre Produkte mikrobiologisch und rechtlich prüfen – das schafft Vertrauen und Sicherheit bei IhrenKund:innen und schützt Ihr Business.

Sie haben Fragen dazu? Vereinbaren Sie ein kostenloses Erstgespräch!

Kosmetik selber herstellen und verkaufen Bild zeigt eine selbst hergestelltes Kosmetikprodukt